Bauvorhaben; Beantragung einer isolierten Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht

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  • Kurzbeschreibung

    Wenn Ihr verfahrensfreies oder genehmigungsfreigestelltes Vorhaben sonstigem Bauordnungsrecht widerspricht, können Sie eine Abweichung beantragen.

  • Beschreibung

    Unter „sonstigem Bauordnungsrecht“ ist das Bauordnungsrecht mit Ausnahme örtlicher Bauvorschriften zu verstehen. Grund für diese Abgrenzung sind unterschiedliche Zuständigkeiten.

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie für Ihr Vorhaben eine Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht beantragen. Üblicherweise wird eine Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht gemeinsam mit einem Bauantrag behandelt. Eine Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht kann aber auch für verfahrensfreie und genehmigungsfreigestellte Vorhaben beantragt werden. In diesem Fall ergeht eine isolierte Entscheidung über die Abweichung.

    Auch, wenn für Ihr Vorhaben die Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht zugelassen wird, muss es dennoch die öffentlich-rechtlichen Vorgaben im Übrigen einhalten.

    Die Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht ist eine intendierte Ermessensentscheidung. Beim Vorliegen der Voraussetzungen für die Abweichung ist diese im Regelfall zu erteilen, in besonders gelagerten Fällen kann sie aber auch versagt werden.

  • Voraussetzungen

    Eine isolierte Abweichung von sonstigem Bauordnungsrecht können Sie beantragen, wenn

    • Ihr Vorhaben verfahrensfrei oder genehmigungsfrei gestellt ist und
    • die Abweichungen unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen örtlichen Bauvorschrift, bei Würdigung sowohl gesetzlich definierter überragender öffentlicher wie auch öffentlich-rechtlich geschützter nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.
  • Fristen

    keine
  • Online Verfahren

  • Kosten

    Die Gebühren belaufen sich auf 5 % des Nutzens, der Ihnen durch die Abweichung in Aussicht steht, mindestens aber auf 75 EUR.
  • Rechtsgrundlagen


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