Wasserversorgung; Sicherstellung
Kurzbeschreibung
Die öffentliche Versorgung der Haushalte mit Trinkwasser als eine Leistung der Daseinsvorsorge erfolgt durch die Kommunen, Kommunalbetriebe (Wasserversorgungsunternehmen) oder kommunale Zweckverbände.Beschreibung
Die öffentliche Wasserversorgung ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge (§ 50 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz) und ist in Bayern eine Pflichtaufgabe der Kommunen im eigenen Wirkungskreis (Art. 57 Abs. 2 Gemeindeordnung).
Die Kommunen und Zweckverbände regeln über Satzungen den Umgriff ihres Versorgungsgebietes sowie die Höhe der Wasserversorgungsbeiträge und -gebühren. In den Versorgungsgebieten besteht i.d.R. ein Anschluss- und Benutzungszwang.
Haben Sie Fragen zum Wasseranschluss (z. B. Grundstücksanschluss, Gartenanschluss), zu Beiträgen und Gebühren oder zur Qualität Ihres Trinkwassers, so wenden Sie sich bitte zunächst an Ihre Gemeinde oder Ihre Stadt.
In Fachfragen der Trinkwasserhygiene wenden Sie sich bitte an die Gesundheitsabteilung Ihres Landratsamtes.
Weiterführende Informationen finden Sie außerdem unter "Verwandte Themen".
Spezielle Hinweise für - Stadt FriedbergSatzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Friedberg (Entwässerungssatzung - EWS) Gebührensatzung EntwässerungssatzungOnline Verfahren
Spezielle Hinweise für - Stadt FriedbergRechtsgrundlagen
- § 50 Abs. 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
- Art. 57 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- Art. 23-28 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- Satzung öffentliche Wasserversorgung
- Beitrag- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung