Gestattungen nach § 12 GastG
Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin.
Erlaubnispflichtig ist eine kurzfristige und mit Gewinnerzielung erfolgende Bewirtung, bei der alkoholische Getränke verabreicht werden.
Gewinnerzielung und damit Gewerbsmäßigkeit ist auch dann gegeben, wenn der Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.
Ebenso wie die Gaststättenerlaubnis ist auch die gaststättenrechtliche Gestattung raumbezogen und kann daher nur für eine örtlich bestimmte Stelle erteilt werden (also nicht etwa für ein bestimmtes Bierzelt unabhängig vom konkreten Standort).
Erlaubnisfrei ist diese Tätigkeit dann, wenn lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht werden.
Der Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Gestattung anlässlich einer Veranstaltung ist rechtzeitig (2 Wochen vorher) schriftlich bei der Gemeinde zu stellen.