Anlage 2
Erklärung d. Bauherrn/in zur Niederschlagswasserbeseitigung im bauaufsichtlichen Verfahren
Nach Art. 18 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) ist für das Einleiten von Niederschlags-wasser in ein Oberflächengewässer in bestimmten Fällen keine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich (Gemeingebrauch). Es ist die Aufgabe des Bauherrn bzw. des beauftragten Planers, die Voraussetzungen für ein erlaubnisfreies Versickern des Niederschlagwassers eigenverantwortlich zu prüfen. Hierzu können Sie auch das Programm BEN des LFU Bayern nutzen: https://www.lfu.bayern.de/wasser/ben/index.htm
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