Verpflichtung zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit
Als Mitglied eines (Brief-)Wahlvorstands sind Sie zur unparteiischen Wahrnehmung Ihres Amts verpflichtet. Sie müssen außerdem über die Ihnen bei Ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit bewahren (§ 10 Abs. 2 Bundeswahlgesetz). Hierzu gehört beispielsweise die Kenntnis über die Teilnahme oder Nichtteilnahme einzelner Wahlberechtigter an der Wahl.
Als Mitglied eines (Brief-)Wahlvorstands dürfen Sie während Ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Bundeswahlordnung).
Erklärungen
Ich werde meine Tätigkeit im (Brief-)Wahlvorstand ausüben und habe von den oben genannten Verpflichtungen Kenntnis genommen. Außerdem bin ich weder Mitglied in einem anderen Wahlorgan noch Wahlbewerber/in oder Vertrauensperson bzw. stellvertretende Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag.
Ich habe vom Widerspruchsrecht bezüglich der Verarbeitung und Nutzung meiner personenbezogenen Daten für künftige Wahlen Kenntnis genommen (§ 9 Abs. 4 Bundeswahlgesetz).
Datenschutzerklärung nach der DSGVO:
Verantwortlich für die Verarbeitung dieser Daten ist die Stadt Friedberg, Marienplatz 5, 86316 Friedberg, info@friedberg.de, Tel. 0821.6002-0.
Ihre Daten werden im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit als Mitglied eines (Brief-)Wahlvorstands in der Stadt Friedberg erhoben. Rechtsgrundlagen sind die einschlägigen Wahlgesetze und -ordnungen.
Weitere Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung können Sie im Internet unter www.friedberg.de/datenschutz abrufen. Alternativ erhalten Sie diese Informationen auch von Ihrem zuständigen Sachbearbeiter oder von unserem behördlichen Datenschutzbeauftragten.