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Kommunale Wärmeplanung

Kommunale Wärmeplanung

Die kommunale Wärmeplanung ist ein strategischer Ansatz, der darauf abzielt, die Wärmeversorgung in Städten und Gemeinden nachhaltig und effizient zu gestalten. Sie umfasst die Analyse des aktuellen Energiebedarfs und der vorhandenen Infrastrukturen sowie die Entwicklung von Maßnahmen zur Reduktion des Energieverbrauchs und zur Integration erneuerbarer Energien.

Im Zentrum der kommunalen Wärmeplanung steht die Erstellung eines Wärmeplans, der der zukünftigen Wärmeversorgung der Stadt Friedberg als Grundlage dienen kann. Dieser Plan berücksichtigt lokale Gegebenheiten wie Bevölkerungsdichte, vorhandene Gebäude, industrielle Strukturen und natürliche Ressourcen. Ziel ist es, durch den Einsatz moderner Technologien wie Wärmenetze, Wärmepumpen und solarthermische Anlagen eine klimafreundliche und kosteneffiziente Wärmeversorgung zu gewährleisten.

Wichtige Aspekte der kommunalen Wärmeplanung sind die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Verwaltungen, Energieversorgern und Bürgern sowie die Nutzung von Fördermitteln und gesetzlichen Rahmenbedingungen. Durch eine vorausschauende und koordinierte Planung kann die Stadt Friedberg nicht nur ihre CO2-Emissionen senken, sondern auch die Lebensqualität ihrer Einwohner verbessern und langfristig Energiekosten sparen.

Die Stadt Friedberg befindet sich mit der TÜV Rheinland Consulting GmbH in Zusammenarbeit mit dem Softwareunternehmen greenventory GmbH in der Erstellung der Kommunalen Wärmeplanung. Diese wird bis zum 31. Oktober 2024 abgeschlossen sein. Die Wärmeplanung besteht aus den Schritten Bestandsanalyse, Potenzialanalyse, der Erstellung eines Zielszenarios und der Erarbeitung einer Wärmewendestrategie. Nach Abschluss der ersten beiden Schritte wurde auf der Homepage der Zwischenbericht, aus dem alle Bürgerinnen und Bürger detaillierte Informationen zur Methodik und zu ersten Ergebnissen entnehmen können, veröffentlicht. Nach Abschluss der Wärmeplanung wird ab dem 4. November der Schlussbericht 1 Monat lang für alle Bürgerinnen und Bürger zur Einsicht ausgelegt. Sie finden diesen im Marienplatz 5 (Seiteneingang rechts am Tisch) oder online auf der Homepage der Stadt Friedberg. Stellungnahmen können schriftlich bei Stephanie Posch (stephanie.posch@friedberg.de) eingereicht werden. 

FAQ´s

  • Zusammenhang zwischen Wärmeplanungsgesetz und Gebäudeenergiegesetz

    Am 1. Januar 2024 treten gleichzeitig mit dem Wärmeplanungsgesetz Änderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft. Das GEG befasst sich in Abgrenzung zum WPG nicht mit dem Thema Planung und den Anforderungen an Wärmenetze, sondern enthält konkrete Vorgaben für Heizungsanlagen in Gebäuden. Neu eingebaute Heizungen müssen danach künftig grundsätzlich 65 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen (sog. 65-Prozent-EE-Vorgabe).

    Die Anforderungen sind technologieoffen ausgestaltet. Das GEG sieht – neben einem individuellen Nachweis auf Grundlage von Berechnungen – verschiedene pauschale Erfüllungsoptionen zur Einhaltung der 65-Prozent-EE-Vorgabe vor. Eine Erfüllungsoption ist der Anschluss an ein Wärmenetz.

    Das GEG enthält daher auch Verknüpfungen zur Wärmeplanung.

    So gilt die 65-Prozent-EE-Vorgabe des GEG einschließlich der Übergangsfristen des GEG für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten, bei denen es sich um einen Lückenschluss handelt, erst mit Ablauf der Fristen, die das Wärmeplanungsgesetz für die Erstellung von Wärmeplänen vorsieht. Ab wann die 65-Prozent-EE-Vorgabe gilt, hängt daher von der Größe des Gemeindegebiets ab. In einem der o. g. Gebäude, das in einem Gemeindegebiet mit 100.000 oder weniger Einwohnern liegt, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 eine Heizung eingebaut werden, die nicht die 65-Prozent-EE-Vorgabe erfüllt. Befindet sich das Gebäude in einem Gemeindegebiet mit mehr als 100.000 Einwohnern, gilt dies bis zum 30. Juni 2026. Damit wird es Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht, sich bei der Entscheidung für eine klimafreundliche Heizung an den Inhalten der Wärmepläne zu orientieren.

    Quelle: BMWSB - Startseite - Fragen und Antworten zur Kommunalen Wärmeplanung (FAQ) 

  • Was ändert sich für Bürgerinnen und Bürger?

    Allein durch die Kommunale Wärmeplanung ergeben sich keine Änderungen für die Bürgerinnen und Bürger. Die Kommunale Wärmeplanung ist lediglich ein Planungsinstrument, mit dem die Hausbesitzer Planungssicherheit im Hinblick auf künftige Wärmeversorgungsoptionen erhalten können.

    Quelle: Kommunale Wärmeplanung in Bayern - Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

  • Wann müssen Eigentümer und Eigentümerinnen gemäß GEG ihre Heizung tauschen?

    Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden und müssen daher grundsätzlich ausgetauscht werden (vgl. § 72 Abs. 1 GEG). Jüngere Heizungen (Einbau oder Aufstellung nach dem 1. Januar 1991) dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden (vgl. § 72 Abs. 2 GEG). Ausnahmen bestehen etwa für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel, Anlagen mit einer geringen Nennleistung oder Hybridheizungen (vgl. § 72 Abs. 3 GEG).

    Mit Ablauf des Jahres 2044 ist es endgültig verboten, Heizkessel mit fossilen Brennstoffen zu betreiben (vgl. § 72 Abs. 4 GEG). Sie müssen also entweder ausgetauscht oder mit 100% klimaneutralen Brennstoffen betrieben werden.

    Quelle: Kommunale Wärmeplanung in Bayern - Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

  • Hat das Bestehen eines Kommunalen Wärmeplans Auswirkungen auf die Fristen des GEG?

    Das Erfordernis von 65 Prozent erneuerbarer Energien (§ 71 Abs. 1 GEG) an der bereitgestellten Wärme gilt für neu einzubauende Heizungen im Bestand erst mit Ablauf der sog. Übergangsfristen:

    1. Ablauf des 30.06.2026 in Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern, § 71 Abs. 8 S. 3 GEG
    2. Ablauf des 30.06.2028 in Kommunen mit 100.000 Einwohnern oder weniger, § 71 Abs. 8 S. 3 GEG
    3. Einen Monat nach Erlass einer Entscheidung der Gemeinde über die Ausweisung eines Neu- oder Ausbaugebietes eines Wärmenetzes bzw. Wasserstoffnetzes auf Grundlage einer kommunalen Wärmeplanung noch vor Ablauf des 30.06.2026 bzw. des 30.06.2028, § 71 Abs. 8 S. 3 GEG

    Zu Punkt 3: Das Erfordernis von 65 Prozent gilt schon früher, wenn die Gemeinde während der Übergangsfrist in Folge eines Wärmeplans die Entscheidung über die Ausweisung eines Neu- oder Ausbaugebietes eines Wärmenetzes bzw. Wasserstoffnetzes trifft. In diesem Fall gilt das 65 Prozent-Erfordernis für Bestandsgebäude bereits einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung (vgl. hierzu insgesamt § 71 Abs. 8 GEG). Hierbei ist zwischen der Erstellung des Wärmeplans und der Entscheidung über die Ausweisung eines Neu- oder Ausbaugebietes eines Wärmenetzes bzw. Wasserstoffnetzes zu unterscheiden.

    Wichtig ist: die Ausweisungsentscheidung für ein Wärmenetz begründet keine rechtliche Pflicht, diese Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen. Dem Verantwortlichen stehen auch weiterhin alle Heizungstechniken offen zur Einhaltung der 65 Prozent-Vorgabe offen.

    Heizungen, die während dieser Übergangsfrist eingebaut werden und die mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff beschickt werden, müssen beginnend ab 2029 mit einem stetig steigenden Anteil an Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff betrieben werden (zunächst 15 Prozent, vgl. § 71 Abs. 9 GEG).

    Für den Fall eines geplanten Anschlusses an ein Wärme- oder Wasserstoffnetz, gelten bis zum tatsächlichen Anschluss anschließend an oben benannte Fristen weitere Übergangsfristen (vgl. § 71j, 71k GEG)

    Quelle: Kommunale Wärmeplanung in Bayern - Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

  • Was passiert, wenn bei einem beabsichtigten Anschluss an ein Wärmenetz im Zeitraum der Entscheidung für einen Wärmenetzausbau bis zum tatsächlichen Ausbau des Wärmenetzes die Heizung in einem Wohnhaus ausgetauscht werden muss?

    Hier ist zu unterscheiden: Innerhalb der Übergangsfrist vom 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2026/28 können weiterhin Heizungen die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, eingebaut werden. Für diese müssen dann aber stufenweise ansteigende Anteile an grünem Gas oder Öl genutzt werden: ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent Bioenergie.

    Wird die Heizung nach Ablauf dieser Übergangsfristen ausgetauscht, sind die o. g. stufenweisen Anteile nicht einzuhalten, sondern es greift stattdessen die spezielle Übergangsfrist des GEG für den Anschluss an ein Wärmenetz. Danach können Gebäudeeigentümer bis zum Anschluss an ein Wärmenetz weiterhin eine Heizung einbauen, die die 65%-EE-Vorgabe aus dem GEG nicht erfüllt. Voraussetzung dafür ist u. a., dass der Gebäudeeigentümer einen Vertrag mit einem Wärmenetzbetreiber über die Lieferung von mindestens 65%-EE-Wärme sowie zum Anschluss an ein Wärmenetz nachweist, auf dessen Basis er ab dem Zeitpunkt des Anschlusses an das Wärmenetz, spätestens innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsschluss, beliefert wird.

    Durch den Austausch von Heizungen entsteht mittlerweile in vielen Kommunen deutschlandweit eine Art Gebrauchtwarenbörse von Heizungen, bei der man vorübergehend Wärmepumpen, Erdgasheizungen oder Kombinationslösungen ausleihen kann, bis man an das kommunale Wärmenetz angeschlossen ist. U. a. bieten dies die Stadtwerke in Aachen, Dessau, Erfurt, Gießen, Gotha, Krefeld und Steinfurt an. Die Stadtwerke Konstanz sind dazu auch in den Vorbereitungen.

    Quelle: BMWSB - Startseite - Fragen und Antworten zur Kommunalen Wärmeplanung (FAQ)

  • Gibt es einen Anschlusszwang an ein Wärmenetz?

    Der Freistaat Bayern lehnt einen pauschalen Anschlusszwang ab. Die Kommunen können in ihrem eigenen Wirkungskreis einen solchen beschließen. Darüber hat in Friedberg der Stadtrat zu entscheiden. Aktuell ist nicht absehbar, dass ein solcher Beschluss in Friedberg kommen wird.

  • Was zählt zu den Erneuerbaren Energien im WPG?

    Im Gesetz sind verschiedene Optionen zur Erzeugung von Wärme ohne fossile Brennstoffe aufgeführt, die als erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme anerkannt werden. Hierzu zählen beispielsweise Geothermie, Umweltwärme, Abwasserwärme, Solarthermie, Biomasse, grünes Methan, grüner Wasserstoff, Strom aus Erneuerbaren Energien und unvermeidbare Abwärme, beispielsweise aus Industrien, Abwasser und Rechenzentren.

    Quelle: BMWSB - Startseite - Fragen und Antworten zur Kommunalen Wärmeplanung (FAQ)

  • Vorteile der Wärmeplanung

    Von der Kommunalen Wärmeplanung können sowohl die Kommunen als auch die Hausbesitzer und Unternehmen profitieren.

    Die Kommunen selbst können durch die klimaneutrale Wärmeerzeugung von Brennstoffimporten unabhängig werden und Ressourcen zur Wärmeerzeugung bestmöglich vor Ort nutzen. Ihren Einwohnern und Gewerbebetrieben können die Städte und Gemeinden eine Planbarkeit auf lange Sicht bieten. All das kann zur Steigerung der Attraktivität der Kommune als Wohnort und zur Ansiedlung von Gewerbe beitragen.

    Hausbesitzer erhalten Planungssicherheit im Hinblick auf künftige Wärmeversorgungsoptionen. Beispielsweise kann ein Hausbesitzer auf die Installation einer Wärmepumpe oder Biomasseheizung verzichten, wenn sich als Folge der Kommunalen Wärmeplanung ergibt, dass das Gebiet, in dem sich das Haus befindet, zeitnah an ein Fernwärmenetz angeschlossen wird. Darüber hinaus können Hausbesitzer dadurch ebenfalls unabhängig von Brennstoffimporten und deren Preisschwankungen werden. 

    Quelle: Kommunale Wärmeplanung in Bayern - Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Förderung: „Gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz/Nationale Klimaschutzinitiative. Mit der der Nationalen Klimaschutzinitiative initiiert und fördert die Bundesregierung seit 2008 zahlreiche Projekte, die einen Beitrag zur Senkung der Treibhausgasemissionen leisten. Ihre Programme und Projekte decken ein breites Spektrum an Klimaschutzaktivitäten ab: Von der Entwicklung langfristiger Strategien bis hin zu konkreten Hilfestellungen und investiven Fördermaßnahmen. Diese Vielfalt ist Garant für gute Ideen. Die Nationale Klimaschutzinitiative trägt zu einer Verankerung des Klimaschutzes vor Ort bei. Von ihr profitieren Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie Unternehmen, Kommunen oder Bildungseinrichtungen.“ 

Projektlaufzeit: bis 31. Oktober 2024

Förderkennzeichen: 67K25860

Ziele und Inhalt: Ein kommunaler Wärmeplan ist ein strategisches Planungsinstrument und bildet die Grundlage für eine klimaneutrale Wärmeversorgung. Damit soll die Kommunen sowie alle anderen lokalen Akteure und Einzelpersonen bei individuellen Investitionsentscheidungen unterstützt werden.

Im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung wurden aktuelle Daten erhoben und ausgewertet, Potenziale für erneuerbare Wärmequellen identifiziert und darauf basierend das optimale Zielszenario aufgestellt. Der Maßnahmenkatalog zeigt auf, wie das Ziel erreicht werden kann und priorisiert bestimmte Maßnahmen. 

Akteure: Der Kommunale Wärmeplan ist eine Pflichtaufgabe der Kommune. Diese kann weitere Akteure an der Bearbeitung beteiligen. Bei der Stadt Friedberg wurde die Stabsstelle Klimaschutz, Nachhaltigkeit, Städtepartnerschaften mit der Aufgabe betraut, das Projekt zu steuern. Externer Dienstleister war TÜV Rheinland Consulting GmbH mit greenventory GmbH.