Priorisierungsliste der Bauleitplanung
Ziel der Priorisierungsliste
Die Bauleitplanung ist ein zentrales Instrument der kommunalen Stadtentwicklung. Sie legt fest, wie welche Flächen genutzt und bebaut werden dürfen, um geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Mit der Veröffentlichung der städtischen Priorisierungsliste dieser Bauleitplanung stellen Rat und Verwaltung transparent dar, welche Bauleitplanungen jeweils aktuell im Fokus stehen und nach welchen Kriterien ihre Umsetzung priorisiert wird. Entscheidende Faktoren sind unter anderem die städtebauliche Notwendigkeit, rechtliche Rahmenbedingungen, sowie die technische und finanzielle Umsetzbarkeit. Ziel ist es, für unsere Stadt eine ausgewogene und zukunftsorientierte Entwicklung der Gemeinde sicherzustellen.
Bauleitplanung gestaltet ein lebenswertes Umfeld für die Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt
Das Baugesetzbuch kennt zwei unterschiedliche Arten von Bauleitplanung: den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan. Während der Bebauungsplan die bauliche Entwicklung direkt steuert und rechtlich verbindlich ist, dient der Flächennutzungsplan der Vorbereitung einer baulichen Entwicklung (kommunale Absichtserklärung, welche Fläche für was genutzt werden soll) und ist als solcher rechtlich nicht verbindlich.
Der Bebauungsplan stellt gewissermaßen den Abschluss der kommunalen Seite einer baulichen Entwicklung dar. Nicht immer kann er jedoch ohne Änderung des Flächennutzungsplans durchgeführt werden. Während also für manche Baurechtsschaffung oder Änderung ein Bebauungsplanverfahren ausreicht, ist in anderen Fällen parallel auch der Flächennutzungsplan zu ändern. Hier zu enthält das Baugesetzbuch einschlägige Regelungen.
Die zentrale Rechtsnorm für Bauleitplanungen, § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuchs, lautet:
„Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.“
Die Bauleitplanung hat also die Aufgabe, die Grundstücksnutzung und deren Gestaltung zu entwickeln und zu ordnen. Sie ist damit sowohl auf die bereits bebauten Flächen gerichtet, als auch auf derzeit noch unbebaute Flächen und dient der Umsetzung positiver Planungsziele. Eine Bauleitplanung ausschließlich dazu, bestimmte Vorhaben zu verhindern, ist hingegen nicht gestattet.
Bauleitpläne haben soziale, wirtschaftliche und umweltschützende Anforderungen miteinander in Einklang zu bringen. Auch die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild sind zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 BauGB). Die Bauleitplanung ist eingebettet in eine Vielzahl überörtlicher Planungen (z.B. Regionalplanung), welche bei der Bauleitplanung berücksichtigt werden müssen und u.U. dieser sogar entgegenstehen.
Entsprechend der zitierten Vorschrift liegt es dabei regelmäßig allein in der Entscheidungskompetenz der jeweiligen Gemeinde, ob sie einen Bebauungsplan aufstellt und mit welchem Inhalt. Dieses, Planungshoheit genannte Recht, ist die durch das Grundgesetz und die Bayerische Verfassung geschützte, zentrale Einflussmöglichkeit einer Stadt auf das unmittelbare Lebensumfeld ihrer Bürger. In der Praxis übt dieses Recht der Stadtrat durch demokratische Mehrheitsentscheidung aus, wobei stets fachliche Empfehlungen durch die Verwaltung erarbeitet werden.
Aufbau der Priorisierungsliste
Um über die Verteilung der Verwaltungskapazitäten demokratisch und mehrheitlich zu entscheiden, hat der Stadtrat beschlossen, eine Priorisierungsliste zu erarbeiten, mit der die Reihenfolge der Abarbeitung der Bauleitplanverfahren festgelegt wird. Diese Liste ist öffentlich einsehbar und beinhaltet folgende Angaben:
- Rangnummer: fortlaufende Nummerierung der Verfahren
- Prioritätskategorie: Einsortierung des Verfahrens in die Kategorien 1-5.
Die am höchsten priorisierten Gruppen werden bevorzugt bearbeitet, also z.B. die Gruppe 1 vor der Gruppe 2 usw..
Innerhalb der Kategorien 1-4 kann die Verwaltung entscheiden, welches Verfahren als Nächstes bearbeitet wird, um einen angemessen flexiblen Arbeitsablauf zu gewährleisten.
In der Kategorie 5 werden die Verfahren grds. entsprechend ihrer Reihenfolge bearbeitet.
- Stadtteil in dem geplant wird
- Verfahrensnummer: Nummer des Bebauungsplanverfahrens nach seiner verfahrensmäßigen Bezeichnung, ggf. mit Angabe, um die wievielte Änderung es sich handelt bzw. zu einer ebenfalls parallel erforderlichen Flächennutzungsplanänderung (parallel im Rahmen einer Planung durchzuführende Bebauungsplan- und Flächennutzungsplanverfahren wurden durch Markierung „Kasten fett“ als zusammengehörend gekennzeichnet).
- Verfahrenstitel: Titel des Bauleitplanverfahrens
Die in der Liste eingefügte rote Linie stellt die aktuelle Bearbeitungsgrenze der Verwaltung dar. An den darüber liegenden Bauleitplänen kann mit der vorhandenen Mitarbeiterzahl derzeit aktiv gearbeitet werden. Die darunterliegenden Verfahren pausieren derzeit und können erst weiterbearbeitet werden, wenn andere Verfahren abgeschlossen wurden.
Die Einordnung in die jeweilige Kategorie erklärt sich wie folgt:
Kategorie 1: Kategorie höchster Priorität; eine solche kann sich zum Beispiel daraus ergeben, dass
- die Planung anlässlich eingereichter Bauanträge mittels einer Veränderungssperre (gesonderten Satzung) gesichert werden muss, um ihr zuwiderlaufende Verfahren ablehnen zu können und die Umsetzung der Planungsziele sicherzustellen (Gültigkeit von Veränderungssperren 2 bis max. 4 Jahre im Ausnahmefall) oder
- aus einer gesetzlichen Verpflichtung wie § 2 Satz 1 EEG (Ausbau der erneuerbaren Energien als gesetzlich normiertes überragendes Interesse)
Kategorie 2 und 3: Verfahren, welche nicht unter Kategorie 1 fallen, aber dennoch hohe Bedeutung für die Stadtentwicklung insgesamt haben, wie zum Beispiel die Realisierung größerer Wohngebiete
Kategorie 4: Verfahren, die eine Bauleitplanung nötig machen, aber beispielsweise entweder
- derzeit keine Dringlichkeit in der Umsetzung haben oder
- lediglich den Interessen einzelner Betriebe dienen oder
- die derzeit aus sonstigen Gründen nicht umgesetzt werden können, z.B. weil zivilrechtliche oder sonstige baurechtliche Voraussetzungen für die Umsetzung fehlen
Kategorie 5: Kleinere Verfahren mit überschaubarem Arbeitsaufwand für die Verwaltung und kleinere Wohnbauvorhaben für Einzelpersonen; von diesen Verfahren soll stets eines gleichzeitig bearbeitet werden, damit diese nicht stets hinter den größeren Verfahren bearbeitet werden und die Bauwerber daher nicht zum Zuge kommen.
Jedes neu eingeleitete Verfahren wird in die bestehende Liste einpriorisiert. Die Verwaltung erarbeitet hierfür eine Empfehlung, der Stadtrat beschließt über diese. Ebenso wird mit Anträgen auf Änderung der Priorisierung verfahren.
Informationen zu zeitlich überholten Priorisierungslisten können Sie bei der Abteilung 32 – Stadtplanung erfragen.